Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U., Postweg 3, 2620 Neunkirchen
 

§ 1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl.Nr. 297/1996 idF. BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBl.Nr. 262/1996 idF. BGBl.Nr. 98/2001. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U. und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlage als vereinbart. Soweit die nachstehende AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl.Nr. 297/1996 idF BGBl.Nr. 490/2001 und dem Maklergesetz, BGBl.Nr. 262/1996 idF. BGBl.Nr. 98/2001.im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor. Die übrigen Bestimmungen der IMV und des Makler Gesetzes sowie auf Individualvereinbarungen beruhenden Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2. Angebote von Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U. sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, -vermietung oder –verpachtung durch den Makler sowie den Abgeber vorbehalten.

§ 3. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet.

§ 4. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt, ist dies Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U. unverzüglich, längstens binnen 48 Stunden ab Angebotstellung mittels eingeschriebenen Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise, mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.

§ 5. Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß §7 Makler Gesetz mit der Rechtswirksamkeit (d.i. die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäftes. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitiger Auflösung aber eingetreten wäre. Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist.

§ 6. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch
a) wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot ab-weichenden Bedingungen abgeschlossen wird.
b) wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler vermittelten Vertragspartner                                               zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich von Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U. gemäß §15 Abs 1 Z 2 Makler Gesetz fällt.
c) wenn und soweit ein Ertrag über ein von Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U. vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird, vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung.

§ 7. Jede Bekanntgabe der von Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U. angebotenen Objekte bzw. der von ihr namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U. und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Insbesondere bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber gegenüber (§15 Abs. 1 Z 3 Makler Gesetz) bestehen, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Gelegenheit bekannt gegeben hat. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftrag-geber entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs- Widerkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Aufwendungen des Maklers aufgrund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt. Wird dem Makler ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt, entsteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung durch Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U. oder durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande kommt.

§ 8. Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U. behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma (Gemeinschaftsgeschäft) in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.

§ 9. Vermittelt Tanja Pfann IMMOBILIEN e.U. einen Vertrag, durch welchen, dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 % der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 % werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.

§ 10. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung gerecht wird.

§ 11. Erfüllungsort ist A-2620 Neunkirchen. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand A-2620 Neunkirchen, Triesterstraße 16 vereinbart. Die Bestimmungen des § 14 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) leiben im Übrigen unberührt.